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Pauschalreise
Eine präzise, aber nicht allgemeinverbindliche Definition enthält Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990:
"Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
- Beförderung
- Unterbringung
- andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen."
Die Umsetzung in nationales Gesetz erfolgte jedoch dann unterschiedlich: In Deutschland gibt es keine eindeutige Definition von "Pauschalreise" im Gesetz. Und im österreichischen Recht wurde der Begriff "Pauschalreise" in den beiden wesentlichen gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich definitiert, was noch nicht vom Gesetzgeber saniert wurde: Im §31b KSchG wird der Begriff der "Reiseveranstaltung" abweichend von der genannten EU-Richtlinie definiert. Im §1 Z2 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe hingegen wird der Begriff der "Pauschalreise" im Sinne des Abs. 1 der Richtlinie ohne Abweichung übernommen.
In der Entscheidung ClubTour/Gonçalves Garrido, Rs. C-400/00, vom 30. April 2002, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass auch die individuelle Zusammenstellung mehrerer Einzelleistungen durch ein Reisebüro auf Wunsch des Kunden den Begriff der Pauschalreise erfüllt. Dieses Urteil stützt sich jedoch auf die Umstände, dass portugiesische Reisebüros eine andere Rechtsstellung haben und im konkreten Fall das Reisebüro im eigenen Namen die Leistungen erbracht hatte.
Es kommt also auf das Auftreten eines Reisebüros an, ob es Reiseveranstalter oder Reisevermittler ist. Somit hat das Urteil nur bedingte Auswirkungen auf deutsche und österreichische Rechtsprechung im Reisebereich.
Das Gegenteil der Pauschalreise ist die Individualreise, bei der der Kunde die einzelnen Leistungen wie Beförderung, Unterkunft oder Verpflegung in eigener Regie bei den jeweiligen Leistungsträgern bucht. Werden diese einzelnen Leistungen über einen so genannten Mittler gebucht und zumeist auch zentral abgerechnet, handelt es sich um eine Bausteinreise.
Rechtliche Behandlung
Auf Pauschalreisen findet in Deutschland das Reisevertragsrecht Anwendung, das die bei Individualreisen anwendbaren dienst-, werk- und mietvertragsrechtlichen Vorschriften verdrängt;
Abweichungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich Vertragsanpassung, Gewährleistung, Kündigung, Verjährung, Schadensersatz etc.; so gilt das Reiserecht nur eingeschränkt (z. B. fällt eine solche Reise nicht unter das Pauschalreiserecht, das beispielsweise eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit).
Maßgebliche Rechtsquelle ist hierfür in Deutschland primär §§ 651a ff. BGB, daneben gibt es aber auch Nebenvorschriften wie die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. 3436).
In Österreich sind die gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) §31 ff sowie in den Ausübungsvorschriften für Reisebüros festgeschrieben.
Die genannten Vorschriften sind in starkem Maße von der bereits erwähnten EU-Richtlinie geprägt, deren Umsetzung sie in den nationalen Gesetzen auch sein sollten (was nicht in jedem EU-Land gleich gut gelungen ist).
Reisesicherungsschein
Reiseveranstalter müssen den Reisenden bei Buchung, spätestens vor der ersten Zahlung einen Reisesicherungsschein aushändigen, auf dem die gesetzlich festgelegten Informationen über eine Versicherung gegen das Risiko einer Insolvenz des Veranstalters stehen müssen. Diese Versicherungspflicht gegen Insolvenz besteht für alle Reiseveranstalter innerhalb der Europäischen Union.
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